Satzung und Regeln

VereinssatzungClubhausordnungPlatzordnungSpielordnung

Satzung des Tennisclub Kressbronn e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennis—Club Kressbronn eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Kressbronn.

§2 Vereinszweck
  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, durch Ausübung des Tennissports die Gesundheit und Lebensfreude der Mitglieder zu fördern.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen.

§4 Verbandszugehörigkeit
  1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes e.V. und des Landessportverbandes Baden-Württemberg e.V.
  2. Aufgrund der Satzung des WTB wird bestimmt, dass sich der Verein den Satzungsbestimmungen und -Ordnungen (Rechts-, Spiel- und Disziplinarordnung) des WLSB und seiner Mitgliederverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder, unterwirft.
§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. November bis 31. Oktober.

§6 Aufnahmevoraussetzungen

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ohne Rücksicht auf Nationalität oder Rasse. Sie muss einen guten Leumund haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

§7 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein kennt folgende Mitgliedschaftskategorien:

  1. Aktive Mitglieder: Über 18 Jahre alte Personen, die den vollen Beitrag als Einzelmitglieder oder einen Ehegattenbeitrag entrichten.
  2. Passive Mitglieder: Mitglieder, die die Tennisplätze nicht nutzen, aber die Ziele des Vereins fördern und am Vereinsleben teilnehmen wollen.
  3. Studenten: Mitglieder über 18 Jahre, die sich nachweislich in hoch- oder fachschulmäßiger Ausbildung befinden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich in einer anderen Berufsausbildung befinden und die nachweislich noch wirtschaftlich abhängig sind.
  4. Jugendliche: Mitglieder unter 18 Jahren. Mitglieder der Kategorie 2 – 4 zahlen einen ermäßigten Beitrag.
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Eine Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, unter Angabe der angestrebten Mitgliedskategorie.
  2. Der Antrag wird eine Woche am schwarzen Brett des Vereins ausgehängt, um den Mitgliedern Gelegenheit zum Einspruch zu geben. Unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen über den Antrag.
  3. Einsprüche von Mitgliedern sind nur dann zu beachten, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die einen Grund für einen Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen oder wenn erhebliche charakterliche Mängel erkennbar werden, die eine Schädigung der Vereinsinteressen befürchten lassen.
  4. Folgt der Vorstand dem Einspruch eines Mitgliedes nicht, sind diesem die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages des widersprechenden Mitgliedes, der innerhalb von zwei Wochen zu stellen ist, entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  5. Für beschränkt geschäftsfähige Personen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Bei Geschäftsunfähigen ist auch der Aufnahmeantrag durch diesen zu stellen.
§9 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Aufnahmegebühr besteht nicht.
  2. Der Austritt kann grundsätzlich nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
    • Fasst die Mitgliederversammlung für ein laufendes Geschäftsjahr Beschlüsse, die mit erheblichen finanziellen Belastungen für das einzelne Mitglied verbunden sind, kann eine Austrittserklärung innerhalb von drei Wochen nach dieser Beschlussfassung erfolgen.
  3. Ein Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, der geeignet erscheint, die Interessen des Vereins zu gefährden oder das Mitglied vorsätzlich und wiederholt zuwiderhandelt.
    • Ein Ausschluss ist ebenfalls möglich, wenn trotz erfolgter Mahnung ohne ausreichende Begründung das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
    • Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Woche zu rechtfertigen.
    • Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief binnen eines Monats Einspruch erheben und die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen und entscheidet endgültig.
§10 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen
  1. Bei Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
  2. Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten.
  3. Zur Abdeckung von Haushaltsdefiziten oder für die Finanzierung notwendig erscheinender Vereinsvorhaben können Umlagen erhoben werden. Die Einzelheiten zu den Aufnahmegebühren und die Höhe der Beiträge sowie Notwendigkeit und Höhe der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie werden jährlich für ein Geschäftsjahr festgesetzt.
§11 Sonstiges

Es wird von allen Mitgliedern erwartet, dass sie den Beschlüssen und internen Anweisungen der Vereinsorgane (insbesondere Spielordnung) nachkommen und die Interessen des Vereins nach innen und außen fördern.

§12 Rechte der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der passiven (7.2) haben das Recht, die Tennisplätze und sonstige dem Verein zur Verfügung stehende Anlagen entsprechend den für die Benutzung festgelegten Vorschriften zu nutzen. Die Spielordnung und sonstige Anweisungen des Vorstandes müssen hierbei beachtet werden.
  2. Alle Mitglieder, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
    • Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht haben nur volljährige Mitglieder.
§13 Vorstand
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt mit der Maßgabe, dass sie ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen ausüben.
    • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung zur Ersatzwahl einzuberufen.
  2. In den Vorstand können nur aktive oder passive volljährige Mitglieder gewählt werden.
  3. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahlen stattfinden.
  4. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Kassenwart
    • Sportwart
    • Jugendwart
    • Schriftführer
    • Beisitzer
  5. Der Vorstand kann Beschlüsse nur unter Teilnahme von mindestens vier Mitgliedern fassen.
  6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand ist zuständig für die Durchführung aller anfallenden internen und externen Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Bei der Geschäftsführung sind die Grundsätze gem. §2 dieser Satzung zu beachten.
§14 1. und 2. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Der 1. Vorsitzende beruft Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein, die auch von ihm geleitet werden.

Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes sie beantragt.

§15 Kassenwart
  1. Der Kassenwart ist mit der Abwicklung aller Geldangelegenheiten des Vereins nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung beauftragt. Insbesondere zieht er die von den Mitgliedern geschuldeten Geldleistungen ein und bestreitet die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossenen Ausgaben. Er ist im Rahmen seiner Befugnisse „Besonderer Vertreter“ im Sinne des §30 BGB.
  2. Der Kassenwart hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresrechnungsabschluss für das abgelaufene und den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen sowie Vorschläge über die Höhe der künftigen Beiträge und sonstigen Geldleistungen (§10) zu unterbreiten.
  3. Über Haushaltsplan und künftige Geldleistungen ist vorab im Vorstand zu beraten und zu beschließen.
§16 Kassenprüfer

Anlässlich der Wahl des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt.

Sie haben die Aufgabe, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss des Kassenwartes einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und der Versammlung das Ergebnis dieser Prüfung bekannt zu geben.

§17 Beiräte

Der Vorstand kann zur Durchführung oder Vorbereitung besonderer Aufgaben von Fall zu Fall oder ständig Beiräte benennen. Die Beiräte haben nur eine beratende Funktion und sind bei Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.

§18

Die Tätigkeit aller Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Ausgaben, die im Interesse des Vereins entstanden sind, werden ersetzt.

§19 Arten der Mitgliederversammlung

Zur Herbeiführung von Entscheidungen der Mitglieder können vom Vorstand einberufen werden:

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung
  2. die außerordentliche Mitgliederversammlung
§20 Ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum 30.11, eines Jahres einzuberufen. Die Einladung hierzu folgt ausschließlich über eine Anzeige in der Schwäbischen Zeitung, Ausgabe Tettnang.
    • Ständige satzungsmäßige Beratungspunkte sind:
      1. der Jahresbericht des Vorstandes
      2. der Jahresbericht des Kassenwartes
      3. der Bericht der Kassenprüfung
      4. der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
      5. die Entlastung des Vorstandes
      6. die turnusmäßige Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
      7. die Festsetzung der Geldleistung für das kommende Geschäftsjahr
      8. Diverses
  2. Anträge zu Punkt 8 über die in der Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Vorstand in Schriftform spätestens zwei Wochen vorher zuzuleiten. Sie werden den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das gefertigte Protokoll ist vor Unterzeichnung allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben, die mit Namenszeichen ihr Einverständnis zum Inhalt des Protokolls geben.
§21 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es satzungsgemäß notwendig ist, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig hält. Außerdem wenn mindestens 20% der Mitglieder, die zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt sind, es verlangen; Zweck und Gründe sind dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des §20.1.

§22 Abstimmungsform, Stimmberechtigung
  1. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Das gleiche gilt bei Wahlen.
  3. Anwesende Mitglieder, die mit ihren finanziellen Verpflichtungen in Verzug sind, haben kein Stimmrecht.
§23 Satzungsänderung
  1. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 3/4 – Mehrheit der von anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks beeinträchtigt werden wurde.
§24 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zum Auflösungsbeschluss sind 3/4 der von anwesenden, stimmberechtigte Mitgliedern abgegebenen Stimmen notwendig.
  3. Kommt dieser Mehrheitsbeschluss nicht zustande, ist frühestens drei Wochen, spätestens ein Monat nach dieser Versammlung eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kressbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§25 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Sept. 1971 beschlossen und von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.1.79 in verschiedenen Punkten geändert.

Sie ist ab dem 15.1.1979 in dieser Form gültig.

Die bis zum 24.11.1989 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen sind in der vorliegenden Fassung enthalten und im Vereinsregister eingetragen.

(dieser Vermerk ist nicht Satzungsinhalt)

  • Der vorstehende Wortlaut der Satzung enthält auch die in der Mitgliederversammlung vom 29.11.1996 beschlossene Änderung in §10 und die in der Mitgliederversammlung vom 25.11.2005 beschlossene Änderung in §13 Ziffer 4. Ebenso enthalten sind die beschlossenen Änderungen in der Mitgliederversammlung vom 26.11.2010, Wegfall von §2 Absatz 2 letzter Abschnitt, die Ergänzung in §24 Absatz 4 und die Änderung §20 Absatz 1 Abschnitt 1.

Satzung (Stand: Februar 2011)

Clubhausordnung für alle Mitglieder und Gäste

  • Das Clubhaus und die Terrasse bitte nicht mit Sandschuhen betreten!!!
  • Die Tennisschuhe bitte nur auf den Gitterrosten (Ausgang Platz 1 bzw. Westseiten-Ausgang auf Terrasse) ausklopfen.
  • Bitte leere Gläser und Geschirr in den Geschirrkorb zurückstellen!
  • Leere Flaschen in die zugehörigen Kisten stellen!
  • Kaffee, Milch und Zucker sind vorrätig. Kaffee und Tee kann selbst gekocht werden (Geräte reinigen!)
  • Bezahlung pro Tasse 1,-€ bei einer der untenstehenden Personen, oder in die ggfls. ausliegende Liste eintragen.
  • Wein, Sekt, etc. können nur von den untenstehenden Personen gegen Barzahlung erworben werden.
  • Die Mannschaften verpflegen sich selbst, benutztes Geschirr bitte in die Spülmaschine einräumen und Maschine bei Bedarf einschalten.
  • Übrig gebliebene Esswaren müssen nach der Veranstaltung mitgenommen werden.
  • Zuständig für die Automaten und das Kassieren der Getränke sind:
    • Karl Hagel
    • Pierre Charlier
    • Birgit Reckmann
    • Kati Müller
    • Nadine Finger
    • Patrick Ströble

  • Wichtig: Wer als letzter das Clubhaus verlässt, löscht bitte das Licht (und Radio/Fernseher aus), verschließt alle Läden und Fenster (incl. Rolladen zur Bachseite), macht Heizung und Ofen aus und sperrt die Türen zu (2mal abschließen)! Wenn nur noch 1 oder 2 Plätze (incl. Platz 7) mit spielenden Mitgliedern (auch Jugendlichen) besetzt sind, bitte vor Verlassen des Clubgeländes mit diesen klären, wer abschließt. Dies gilt auch tagsüber, bitte unbedingt beachten!!!

Der Vorstand (April 2014)

Für den störungsfreien Spielbetrieb gilt nachstehende Platzordnung. Wir bitten alle Mitglieder durch die Einhaltung für den guten Zustand der Plätze beizutragen.

  1. Anordnungen des Platzwarts (z.B. beregnen, Platz abziehen usw.) müssen unbedingt beachtet werden. Seine Hinweise sind ggfls. zusätzlich im Schaukastenoder an der Schildertafel angebracht.
  2. Es darf nur in Tennisschuhen mit nach innen gehendem Sohlenprofil gespielt werden. Stollenprofile sind verboten, bitte beachten!
  3. Trockene Plätze sind vor dem Spielen ausreichend zu bewässern. Zu geringe Bewässerung führt vor allem im Grundlinienbereich zu einem Austrag des Sandes aus dem Platz. Die Folge der vor allem in diesem Bereich verdichteten Oberfläche ist u.a. Pfützenbildung bei Regen (auch erhöhte Rutsch- und Verletzungsgefahr).
  4. Beim Platzabziehen bitte bis an den Zaun bzw. bis zur Mitte zwischen den Plätzen abziehen. Dies beugt der Vermoosung der Plätze vor und ist deshalb unbedingt zumachen!
  5. Die Linien sind nach dem Abziehen mit dem entsprechenden Besen zu säubern.
  6. Vor dem Verlassen des Platzes ist zu kontrollieren, ob die Abziehnetze und Besen sich in den dafür vorgesehenen Halterungen befinden.
  7. Festgestellte Mängel an den Plätzen (z.B. hochstehende Markierungslinien usw.) bitten wir nach dem Verlassen des Platzes dem Platzwart/ Vorstandsmitglied mitzuteilen oder diese Mängel am schwarzen Brett im Clubhaus einzutragen! Nur so kann der Reparaturaufwand (zeitlich und finanziell) in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden.
  8. Mitgebrachte Gegenstände wie Trinkflaschen, Essens- und Ballverpackungen, Kleidung etc. sind beim Verlassen des Platzes unbedingt aufzuräumen und mitzunehmen.

Der Vorstand (April 2006)

Für den störungsfreien Spielbetrieb gilt nachstehende Spielordnung:

1. Die Platzbelegung erfolgt durch Anbringen der Namensschilder an der Magnettafel.

  • ROT –> Damen
  • BLAU –> Herren
  • GRÜN –> Studenten
  • GELB –> Jugendliche

Studenten und Auszubildende haben die gleiche Belegungsberechtigung wie Erwachsene.

2. Eine Belegung für nicht auf der Anlage anwesende Spieler ist nicht zulässig.

3. Ein Platz gilt erst dann als belegt bzw. vorbelegt, wenn mindestens 2 berechtigte Spieler ihr Namensschild angebracht haben. Grundsätzlich müssen die Namensschilder für alle sich auf dem Platz befindlichen Spieler angebracht sein.

4. Zwischen den einzelnen Belegungen dürfen zeitlich keine Lücken entstehen. Nachfolgende Spieler sind gehalten, den nächst freiwerdenden Platz zu belegen. Eine Ablösung auf einem bespielten Platz ist nicht möglich, solange ein nicht belegter Platz (einschl. Platz 7) vorhanden ist.

5. Die Spieldauer für Einzel- und Doppelspiel beträgt 60 Minuten einschließlich Platzpflege (siehe auch 6.). Spielbeginn ist viertelstündlich.

6. Training

  • Während der Spielzeiten für das Bambini- und Mannschaftsjugendtraining mit den Vereinstrainern sind die Trainingszeiten und –plätze durch Aushang bekannt
  • Für Mannschaftstraining Aktive und Senioren sind die Plätze und Zeiten gemäß Aushang im Schaukasten am Clubhaus ersichtlich
  • Das Training von Clubmitgliedern ist mit dem (Vereins)Trainer möglich. Für die Belegung bei Einzelunterricht sind die Trainermarke und das persönliche Namensschild erforderlich. Nehmen gleichzeitig mehrere Clubmitglieder an einer Trainingsstunde teil, so sind die Marken aller Trainingsteilnehmer anzubringen.

7. Verbandsspiele: An den Tagen, an welchen Verbandspiele stattfinden, haben die Mannschaften Priorität bei der Platzbelegung.

8. Spielen mit Gästen bzw. Passivmitgliedern:

  • Pro Saison darf ein aktives Clubmitglied bis zu dreimal mit einem Gast oder einem Passivmitglied auf den Clubplätzen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen so wie an Werktagen nach 17.00 Uhr spielen. An Werktagen vor 17.00 Uhr besteht nur die Beschränkung bzgl. der Spielhäufigkeit mit Gästen, dass derselbe Gast höchstens 10 Mal auf den Clubplätzen spielen darf.
  • Die Gastspielgebühr beträgt 5€ pro Stunde. Die Gastspielmarken sind bei den Vorstandsmitgliedern und dem Platzwart erhältlich. Auf der Gastspielmarke ist vor Spielbeginn mit Kugelschreiber Datum und Uhrzeit einzutragen. Gastspielmarken ohne diese Eintragungen berechtigen nicht zur Platzbelegung.
  • Für Gastspieler bzw. Nichtvereinsmitglieder besteht kein zusätzlicher Versicherungsschutz bei Unfällen auf dem Clubgelände durch den TC Kressbronn!

7. Soweit die Gemeindeplätze (8 + 9) nicht durch Gäste belegt bzw. vorbelegt sind und durch Clubmitglieder genutzt werden, müssen die Namensschilder auf der Belegungstafel des Clubs angebracht werden.

Tennisclub Kressbronn e.V.
Das Vorstandsteam (April 2006)